Umkehr der Umsatzsteuer-Schuld bei IC´s ab 1. Juli 2011 – das Reverse-Charge-Verfahren

geschrieben am 30.06.2011 Download als PDF




Eine Information der DIS-TEC GmbH & Co. KG für ihre Geschäftspartner über wesentliche umsatzsteuerliche Änderungen, die zum 1. Juli 2011 im B2B-Handel mit integrierten Schaltkreisen und anderen Produkten in Kraft treten.

Für steuerpflichtige Lieferungen von den unten näher bezeichneten Waren geht ab dem 1. Juli 2011 die Steuerschuld auf den unternehmerischen Leistungsempfänger über. D. h., der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer, zugleich steht ihm aber auch der Vorsteuerabzug aus dem Rechnungsbetrag zu.

Um das zu erreichen, hat der Gesetzgeber § 13b Abs. 2 UStG um die Nr. 10 ergänzt:

„10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.“

Ziel der Vorschrift ist die Vermeidung von Steuerausfällen. Steuerausfälle entstanden dadurch, dass für die Anlieferung der vorgenannten Materialien in der Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde, die der Lieferant nicht an das Finanzamt abführte oder die beim Lieferanten wegen seiner Zahlungsunfähigkeit von dem Finanzamt nicht mehr angefordert werden konnte. Der Leistungsempfänger hingegen brachte die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer
zum Abzug. Durch den Zusammenfall der Steuerschuld und des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger wird der Steuerausfall vermieden.

• Für Kunden der DIS-TEC GmbH & Co. KG gilt:

Beim Verkauf von Ware durch uns, auf die das Reverse-Charge-Verfahren ab einem Warenwert von 5.000 € anzuwenden ist, werden Sie als Kunde ab 1. Juli 2011 von uns Rechnungen mit Positionen ohne Umsatzsteuerausweis und dem Hinweis erhalten, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, d. h. auf Sie, übergeht.
Aus Vereinfachungsgründen werden wir das Reverse-Charge-Verfahren bis auf weiteres auch auf Rechnungsbeträge unter 5.000 € anwenden.

Sie müssen ab 1. Juli 2011 die Umsatzsteuer auf den Reverse-Charge-Anteil des Rechnungsbetrags an das Finanzamt abführen. Soweit Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, steht Ihnen aber der Vorsteuerabzug auf den Reverse-Charge-Anteil zu. D. h. im besten Falle handelt es sich für Sie um einen umsatzsteuerneutralen Vorgang, wenn Ihnen in Höhe der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug auf den Reverse-Charge-Anteil zusteht.
Eine Belieferung mit Ware, die Reverse-Charge unterliegt, ist nur möglich wenn zuvor Ihre USt-ID in unseren Datenbanken auf Richtigkeit geprüft wurde. Wir bitten daher um den Nachweis Ihrer Ust-ID.

• Reverse-Charge-Waren

Reverse Charge im Handel mit IC´s ist in England seit 2007 gelebte Praxis. Dort hat man eine Unterposition der kombinierten Nomenklatur des Zolltarifs für die Beschreibung betroffener Waren herangezogen. In Deutschland zeichnet sich ein national abweichender Ansatz ab. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die oberste Verwaltung derart präzise festlegen wird, was sie unter integrierten Schaltungen versteht. Ganz im Gegenteil, sie überlässt es den Markteilnehmern und der Justiz
Definitionen zu erarbeiten.

Nach § 13b Abs. 2 UStG Nr. 10 betroffene integrierte Schaltungen werden aus heutiger Sicht am sichersten von der Position 8542 des harmonisierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaft beschrieben:

Die DIS-TEC GmbH & Co. KG wird daher ab dem 1.7.2011 Waren, die unter Position 8542 fallen nach der ab dann für integrierte Schaltungen verbindlichen Umsatzsteuerregel behandeln. Sollten darüber hinaus andere Waren betroffen sein, werden diese entsprechend berücksichtigt, sobald wir davon Kenntnis erlangen.
Wann das für Mitte Juni angekündigte Anwendungsschreiben des BMF zum geänderten § 13b Abs. 2 UStG Nr. 10 erscheint, bleibt offen.

Langwedel, 30.06.2011

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